§ 4.
(1) Waschmittel, die zur Reinigung von Textilien bestimmt sind, dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie einen Phosphatgehalt aufweisen, der die in der Anlage festgesetzten Höchstmengen nicht überschreitet.
(2) Soweit es im Interesse des vorbeugenden Schutzes der Gesundheit von Menschen oder der Umwelt gegen Gefahren oder Belastungen durch Phosphate erforderlich ist, hat der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft und der Technologie strengere als die gemäß Abs. 1 festgelegten Obergrenzen sowie Höchstmengen für Phosphate in anderen Waschmitteln (§ 1 Abs. 1 und 2) festzusetzen.
(3) Soweit es für den Schutz der Gesundheit von Menschen oder der Umwelt gegen Belastungen durch Phosphate erforderlich ist und ein Ersatzstoff zur Verfügung steht, von dem Gefahren für die Gesundheit von Menschen und für die Umwelt nicht oder zumindest in geringerem Maße zu erwarten sind, hat der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft und der Technologie und auf gesamtwirtschaftliche Interessen durch Verordnung das Inverkehrbringen phosphathältiger Waschmittel zu beschränken oder zu verbieten.
(4) Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft und der Technologie das für die Bestimmung des Phosphatgehaltes erforderliche Verfahren festzusetzen.
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2021
Gesetzesnummer
10010454
Dokumentnummer
NOR12133322
alte Dokumentnummer
N8198411507Y
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