§ 4 Wahl der Schülervertreter

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1993

Schulsprecher

§ 4.

(1) Für jede Schule sind ein Schulsprecher und zwei Stellvertreter zu wählen. An allgemeinbildenden Pflichtschulen (mit Ausnahme der Polytechnischen Lehrgänge sowie der nach dem Lehrplan des Polytechnischen Lehrganges geführten Sonderschulen) werden keine Schulsprecher gewählt.

(2) Aktiv wahlberechtigt sind

  1. 1. an allgemeinbildenden höheren Schulen die Schüler der Oberstufe,
  2. 2. an ganzjährigen Berufsschulen die Tagessprecher und
  3. 3. an den übrigen Schulen die Schüler der betreffenden Schule.

(3) Passiv wahlberechtigt sind alle Schüler der betreffenden Schule, an allgemeinbildenden höheren Schulen jedoch nur die Schüler der Oberstufe.

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2020

Gesetzesnummer

10009897

Dokumentnummer

NOR12124906

alte Dokumentnummer

N7199328360J

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