§ 4 VU-MV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2016

Form der Informationsübermittlung

§ 4.

Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sowie inländische Zweigniederlassungen von Drittland-Versicherungs- und Drittland-Rückversicherungsunternehmen haben Meldungen gemäß § 1 und § 2 im Wege des Fachverbandes der Versicherungsunternehmen Österreichs vorzulegen; dies berührt jedoch nicht die Verantwortlichkeit des Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmens für die Richtigkeit der Daten und die fristgerechte Vorlage der Meldungen. Für den Fachverband der Versicherungsunternehmen Österreichs ist daraus keine Berechtigung der Weitergabe, Verarbeitung oder sonstigen Nutzung der Daten abzuleiten.

Schlagworte

Versicherungsunternehmen

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2019

Gesetzesnummer

20009239

Dokumentnummer

NOR40173432

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