§ 4 Vorschrift für die Gebäudeaufseherprüfung

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1965

§ 4.

(1) Der Vorsitzende der Prüfungskommission, sein Stellvertreter und die übrigen Mitglieder der Prüfungskommission werden in der erforderlichen Zahl vom Vorstand der “Dienststelle für Bundesgebäudeverwaltung in Wien" (jetzt: Bundesgebäudeverwaltung I Wien) auf die Dauer von drei Kalenderjahren bestellt.

Für die Dienststellen der Bundesgebäudeverwaltung II hat § 4 Abs. 1 gemäß Erlaß vom 14. September 1948, Z 30.375-I/1-1948, folgende Fassung:

“Der Vorsitzende der Prüfungskommission wird vom Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau auf die Dauer von drei Kalenderjahren bestellt. Er ernennt seinen Stellvertreter und die übrigen Mitglieder der Prüfungskommission in der erforderlichen Zahl für den gleichen Zeitraum."

(2) Die Prüfungskommission besteht aus dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und zwei weiteren Prüfungskommissären. Die Prüfungskommissäre bestimmt der Vorsitzende jeweils aus der Zahl der für die Prüfungskommission bestellten Mitglieder. Der Vorsitzende kann seinem Stellvertreter den Vorsitz bei der Prüfung übertragen oder ihn zum Prüfungskommissär bestimmen.

Schlagworte

Kommission

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2018

Gesetzesnummer

10008208

Dokumentnummer

NOR12095199

alte Dokumentnummer

N6196515634S

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