§ 4 Vorläufige Maßnahmen zur Sicherstellung der Verfügbarkeit von Medizinprodukten

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2020

als nicht mehr geltend festgestellt, vgl. § 5 Abs. 2, BGBl. II Nr. 86/2021

§ 4.

(1) Die Bestimmung des § 52 MPG, wonach eine klinische Prüfung an Personen, die auf behördliche Anordnung angehalten sind, nicht durchgeführt werden dürfen, gilt nicht für

  1. 1. behördliche Anhaltungen gemäß §§ 7 und 17 Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950 in der geltenden Fassung, wenn diese aufgrund einer Infektion mit SARS-CoV-2 ausgesprochen wurden;
  2. 2. Personen, die von einer Maßnahme nach einer Verordnung gemäß § 24 Epidemiegesetz 1950, die aufgrund des Auftretens von Infektionen mit SARS-CoV-2 erlassen wurde, oder einer entsprechenden Verordnung gemäß § 2 COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl. I Nr. 12/2020 in der geltenden Fassung, betroffen sind;
  3. 3. Personen in selbstüberwachter Heimquarantäne nach einer Verordnung gemäß § 25 Epidemiegesetz 1950, die aufgrund des Auftretens von Infektionen mit SARS-CoV-2 erlassen wurde.

(2) Abs. 1 gilt auch für Leistungsbewertungsprüfungen.

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2021

Gesetzesnummer

20011177

Dokumentnummer

NOR40223395

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