§ 4 VNG

Alte FassungIn Kraft seit 02.10.2007

2. Abschnitt

Vermarktungsnormen Produkteigenschaften

§ 4

(1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend und dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung

  1. 1. erforderliche ergänzende oder begleitende Vorschriften zur Durchführung und Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher Regelungen im Sinne von §1 Abs.2, soweit diese gemeinschaftsrechtlich bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind, erlassen und
  2. 2. gemäß §1 Abs.3 Vermarktungsnormen für Erzeugnisse, für welche keine unmittelbar anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften bestehen, festlegen.

(2) In Verordnungen gemäß Abs. 1 Z 2, mit denen Vermarktungsnormen festgelegt werden, ist eingangs zu bestimmen, ob diese ein bestimmtes Erzeugnis zur Gänze erfassen oder ob sie sich nur auf bestimmte nach Kriterien gemäß Abs. 4 abgegrenzte Gruppen eines Erzeugnisses beziehen.

(3) Sofern für ein Erzeugnis verschiedene Klassen bestimmt werden, ist deren Bezeichnung zur Unterscheidung so zu wählen, dass über den jeweiligen Grad der Güte kein Irrtum entstehen kann.

(4) Die Mindesteigenschaften eines Erzeugnisses sowie die Abstufung seiner unterschiedlichen Güte sind anhand von unterscheidbaren Merkmalen vorzunehmen. Als Kriterien hiefür können insbesondere bestimmt werden:

  1. 1. Qualität,
  2. 2. Herkunft oder Ursprung,
  3. 3. Art und Weise sowie Zeitpunkt der Erzeugung, Gewinnung, Herstellung und Behandlung,
  4. 4. Reinheit und Zusammensetzung,
  5. 5. Größe (Abmessungen oder Gewicht),
  6. 6. Angebotszustand oder Verpackung oder
  7. 7. Sortierung.

(5) Beziehen sich Vermarktungsnormen nur auf bestimmte Gruppen eines Erzeugnisses (Abs. 2), so kann angeordnet werden, dass die hievon nicht erfassten Gruppen dieses Erzeugnisses allein zum Zwecke der Verarbeitung oder, wenn diese auch hiefür nicht geeignet sind, überhaupt nicht in Verkehr gebracht werden dürfen.

(6) Soweit die Beschaffenheit der Ware gesonderte Einstufungen nach unterschiedlichen Kriterien erfordert, sind hiefür gesonderte Einteilungen von Klassen vorzusehen. Die Klassen sind zu unterteilen, wenn es zur Kennzeichnung besonderer Merkmale zweckmäßig erscheint.

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