Erhebliche Veränderungen im Hinblick auf eine bereits veröffentlichte Insider-Information
§ 4.
(1) Jede Veröffentlichung, die wegen einer erheblichen Veränderung einer bereits offengelegten Insider-Information im Sinne des § 48d Abs. 1 Satz 3 und 4 BörseG vorgenommen wird, hat ein kurzes einleitendes Informationsfeld und einen Text zu enthalten, die wie folgt auszugestalten sind:
- 1. Das kurze einleitende Informationsfeld der Veröffentlichung hat
- a) die deutlich hervorgehobene Überschrift „Veränderung einer bereits offengelegten Ad-hoc-Meldung“ und
- b) als Betreff erkennbare Schlagwörter, die den Inhalt der Veröffentlichung kurz zusammenfassen,
zu enthalten.
- 2. Der Text der Veröffentlichung hat
- a) die Angaben im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 lit. a bis c,
- b) den Zeitpunkt der Veröffentlichung der ursprünglichen Insider-Information und der hierbei genutzten Informationsverbreitungssysteme,
- c) die zu veröffentlichende Insider-Information über die gegenüber der ursprünglichen Insider-Information veränderten Umstände und
- d) das Datum des Eintritts jener Umstände, die der geänderten Insider-Information zugrunde liegen
zu enthalten.
(2) Die gemäß Abs. 1 Z 2 lit. c zu veröffentlichende Insider-Information über die gegenüber der ursprünglichen Insider-Information veränderten Umstände muss kurz und prägnant formuliert werden.
Zuletzt aktualisiert am
08.08.2017
Gesetzesnummer
20004025
Dokumentnummer
NOR40063697
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