Verpflichtete Personen
§ 4.
Die Meldepflichten obliegen
- 1. bei Nutzviehmärkten der für die Verwaltung des Marktes verantwortlichen Person und
- 2. bei Schlachthöfen, Vermittlern, Packstellen und Zerlegebetrieben dem Betriebsinhaber oder der Betriebsinhaberin.
Zuletzt aktualisiert am
13.07.2021
Gesetzesnummer
20010562
Dokumentnummer
NOR40212466
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