Aufbau der Grundausbildung
§ 4.
(1) Die Grundausbildung besteht
- 1. aus einer theoretischen Ausbildung sowie
- 2. aus einer praktischen Verwendung.
(2) Für die Bediensteten der folgenden Entlohnungs-/Verwendungsgruppen werden jeweils einheitliche Ausbildungsmodule festgelegt:
- 1. Entlohnungs-/Verwendungsgruppe v1/A 1;
- 2. Entlohnungs-/Verwendungsgruppe v2/A 2;
- 3. Entlohnungs-/Verwendungsgruppe v3/A 3;
- 4. Entlohnungs-/Verwendungsgruppe v4/A 4 und A 5.
Zuletzt aktualisiert am
31.07.2025
Gesetzesnummer
20012943
Dokumentnummer
NOR40271340
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