§ 4 VEVO 2019

Alte FassungIn Kraft seit 14.12.2019

Verweisungen und umgesetzte unionsrechtliche Vorschriften

§ 4.

(1) Soweit in dieser Verordnung auf andere Bundesgesetze oder -verordnungen oder auf Bestimmungen in Vorschriften der Europäischen Union (EU) verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Durch diese Verordnung werden Bestimmungen von Rechtsakten der Europäischen Union umgesetzt, sofern sie die Ein- und Durchfuhr und die veterinärbehördliche Grenzkontrolle betreffen und inAnlage 1 genannt sind.

(3) Durch diese Verordnung werden für die in derAnlage 1 genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union und deren Änderungsverordnungen Vollzugsbestimmungen erlassen.

(4) Für jene Rechtsakte der Union, die in ihren Bestimmungen auf die in den Abs. 1 bis 3 genannten umgesetzten unionsrechtlichen Vorschriften Bezug nehmen, gelten alle Vollzugsvorschriften dieser Verordnung.

Schlagworte

Einfuhr

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2022

Gesetzesnummer

20010868

Dokumentnummer

NOR40219865

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