Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Erster Studienabschnitt
§ 4.
(1) Der erste (vorklinische) Studienabschnitt hat die Aufgabe, Inhalte und Ziele der wissenschaftlichen Berufsausbildung begreifbar zu machen und die in der Veterinärmedizin wesentlichen Inhalte naturwissenschaftlicher Disziplinen zu vermitteln. Dabei ist jedenfalls auch das Wissen vom Bau und von den Funktionen des Körpers sowie von den Verhaltensweisen der Tiere zu berücksichtigen.
(2) Um die in Abs. 1 definierten Ziele zu erreichen, sind nach Maßgabe der Studienordnung und des Studienplanes insbesondere die wesentlichen Inhalte der in den §§ 5 und 7 enthaltenen Fächer zu vermitteln.
(3) In der Studienordnung und im Studienplan sind weitere Fächer vorzusehen, die für das Studium der Veterinärmedizin wesentlich sind und der Ergänzung der grundlegenden Kenntnisse dienen, und aus denen die Studierenden zu wählen haben.
Zuletzt aktualisiert am
09.10.2025
Gesetzesnummer
10009896
Dokumentnummer
NOR12124864
alte Dokumentnummer
N7199327942J
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