§ 4.
Dieses Gesetz findet auch auf bereits anhängige Verfahren und auf alle vor dem bezeichneten Tage begangenen strafbaren Handlungen nur insofern Anwendung, als dieselben durch die mit dem gegenwärtigen Gesetze wieder eingeführten Gesetze und Verordnungen keiner strengeren Behandlung als nach dem früher bestandenen Rechte unterliegen.
Zuletzt aktualisiert am
15.01.2020
Gesetzesnummer
10010243
Dokumentnummer
NOR12129688
alte Dokumentnummer
N8194531880L
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