§ 4.
(1) Der Besitzer von Gegenständen, die dem Ablieferungszwange nach § 3 unterliegen, sowie derjenige, der solche Gegenstände in Obhut oder Verwahrung hat (Hirt, Schaffer, Verwalter, Begleiter von Tiertransporten und andere), ist verpflichtet, der Gemeindevorstehung unverzüglich im kürzesten Wege auf eigene Kosten anzuzeigen, daß ablieferungspflichtige Gegenstände abzuholen sind.
(2) Die Landesregierung ist ermächtigt, andere Stellen zu bezeichnen, an welche die Anzeige zu erstatten ist.
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2024
Gesetzesnummer
10010180
Dokumentnummer
NOR12129151
alte Dokumentnummer
N8191937402L
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