§ 4 Verstaatlichungsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 17.9.1946

§ 4.

Die Eingänge aus Kaufpreisen und Erträgen der verstaatlichten Anteilsrechte, Unternehmungen und Betriebe sind, soweit sie nicht zu Entschädigungen verwendet werden, einem Investitionsfonds für verstaatlichte Unternehmungen zuzuweisen, der vom Bundesministerium für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung verwaltet wird.

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2023

Gesetzesnummer

10006200

Dokumentnummer

NOR12068237

alte Dokumentnummer

N5194625445L

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