§ 4.
Die Eingänge aus Kaufpreisen und Erträgen der verstaatlichten Anteilsrechte, Unternehmungen und Betriebe sind, soweit sie nicht zu Entschädigungen verwendet werden, einem Investitionsfonds für verstaatlichte Unternehmungen zuzuweisen, der vom Bundesministerium für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung verwaltet wird.
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2023
Gesetzesnummer
10006200
Dokumentnummer
NOR12068237
alte Dokumentnummer
N5194625445L
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