Pflichten der Hersteller und Vertreiber von
Umverpackungen
§ 4.
(1) Hersteller und Vertreiber sind verpflichtet, die von ihnen in Verkehr gebrachten Umverpackungen unentgeltlich zurückzunehmen. Die im Kalenderjahr zurückgenommenen Umverpackungen sind spätestens bis zum Ende des darauffolgenden Kalenderjahres dem Rücknahmeverpflichteten zurückzugeben oder zumindest zu 80 Gewichtsprozent jedes Packstoffes (§ 2 Abs. 6) wiederzuverwenden oder stofflich zu verwerten.
(2) Die Verpflichtung zur Wiederverwendung oder stofflichen Verwertung kann entweder durch den Verpflichteten selbst oder durch einen von diesem beauftragten Dritten erfüllt werden.
(3) Die Verpflichtungen gemäß Abs. 1 und 2 bestehen vom Letztvertreiber auf allen Handelsstufen bis zum inländischen Hersteller oder Importeur.
(4) Umverpackungen können beim Erwerb der verpackten Ware vom Letztverbraucher in oder im Bereich der Verkaufsstelle unentgeltlich zurückgelassen werden.
(5) Läßt der Letztverbraucher die Umverpackung beim Erwerb der Ware nicht zurück, so gelten die Vorschriften über Verkaufsverpackungen entsprechend.
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2021
Gesetzesnummer
10001214
Dokumentnummer
NOR12014104
alte Dokumentnummer
N1199223116J
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