Pflichten der Hersteller und Vertreiber von
Umverpackungen
§ 4.
(1) Hersteller und Vertreiber von Umverpackungen sind verpflichtet, die von ihnen in Verkehr gebrachten Umverpackungen, für die sie nicht Letztverbraucher sind, nach Gebrauch unentgeltlich zurückzunehmen. Die im Kalenderjahr zurückgenommenen oder im Betrieb des Unternehmens anfallenden Umverpackungen sind spätestens bis zum Ende des darauffolgenden Kalenderjahres einem allenfalls vorgeschaltenen Rücknahmeverpflichteten zurückzugeben oder im Sinne des § 2 Abs. 7 wiederzuverwenden oder nach Maßgabe des § 5e in Anlagen nach dem Stand der Technik zu verwerten (§ 2 Abs. 9 und 10).
(2) Die Verpflichtung zur Wiederverwendung oder Verwertung kann entweder durch den Verpflichteten selbst oder durch einen von diesem beauftragten Dritten erfüllt werden.
(3) Die Verpflichtungen gemäß Abs. 1 und 2 bestehen vom Letztvertreiber auf allen Handelsstufen bis zum inländischen Hersteller oder Importeur.
(4) Umverpackungen können beim Erwerb der verpackten Ware vom Letztverbraucher in oder im Bereich der Verkaufsstelle unentgeltlich zurückgelassen werden.
(5) Läßt der Letztverbraucher die Umverpackung beim Erwerb der Ware nicht zurück, so gelten die Vorschriften über Verkaufsverpackungen entsprechend.
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2021
Gesetzesnummer
10001214
Dokumentnummer
NOR12015433
alte Dokumentnummer
N1199548130J
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