Erfüllung der Verpflichtungen
§ 4.
(1) Für die von ihnen in Verkehr gesetzten Verpackungen haben
- 1. die Primärverpflichteten gemäß § 13g Abs. 1 AWG 2002 und
- 2. im Fall, dass ein vor- oder nachgelagerter Vertreiber die Verpflichtungen gemäß der Verpackungsverordnung 2014 erfüllt, dieser Vertreiber
- die sie treffenden Verpflichtungen entsprechend dem Anhang und den darin festgelegten Anteilen zu erfüllen.
(2) Für jene Massen an Verpackungen, für die ein Primärverpflichteter an einem Sammel- und Verwertungssystem teilnimmt, das die Bestimmung des § 78 Abs. 21 AWG 2002 zulässigerweise in Anspruch nimmt, gilt die Abgrenzung zwischen Haushaltsverpackungen und Gewerbeverpackungen auf Basis der Rechtslage vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 193/2013.
Schlagworte
Sammelsystem
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2021
Gesetzesnummer
20009078
Dokumentnummer
NOR40168364
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