§ 4 Verpackungsabgrenzungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 29.1.2015

Erfüllung der Verpflichtungen

§ 4.

(1) Für die von ihnen in Verkehr gesetzten Verpackungen haben

  1. 1. die Primärverpflichteten gemäß § 13g Abs. 1 AWG 2002 und
  2. 2. im Fall, dass ein vor- oder nachgelagerter Vertreiber die Verpflichtungen gemäß der Verpackungsverordnung 2014 erfüllt, dieser Vertreiber
  1. die sie treffenden Verpflichtungen entsprechend dem Anhang und den darin festgelegten Anteilen zu erfüllen.

(2) Für jene Massen an Verpackungen, für die ein Primärverpflichteter an einem Sammel- und Verwertungssystem teilnimmt, das die Bestimmung des § 78 Abs. 21 AWG 2002 zulässigerweise in Anspruch nimmt, gilt die Abgrenzung zwischen Haushaltsverpackungen und Gewerbeverpackungen auf Basis der Rechtslage vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 193/2013.

Schlagworte

Sammelsystem

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

20009078

Dokumentnummer

NOR40168364

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