§ 4 Verordnung über die in die Gleichbehandlungsberichte aufzunehmenden statistischen Daten

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.1993

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 31/2010

Zeitraumbezogene Daten

§ 4.

Für die Erhebung folgender Daten gilt als Berichtszeitraum der 1. Jänner bis zum 1. Juli des Folgejahres der beiden Kalenderjahre, die dem Zeitpunkt, bis zu dem der Bericht zu legen ist, vorangehen:

  1. 1. Neueintritte in den Bundesdienst mit Ausnahme von Ersatzkräften für Bedienstete nach Punkt 4 des Allgemeinen Teiles des Stellenplanes, Anlage III des für das jeweilige Finanzjahr geltenden Bundesfinanzgesetzes, Teilnehmern und Teilnehmerinnen an der Eignungsausbildung und Lehrlingen;
  2. 2. Ausscheiden aus dem Dienststand;
  3. 3. Höherwertige Verwendungen (Funktionen);
  4. 4. Erteilte Zulassungen zu
  1. a) Grundausbildungslehrgängen,
  2. b) berufsbegleitender Fortbildung einschließlich Führungskräftelehrgängen und
  3. c) Aufstiegskursen;
  1. 5. die auf Grund einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes
  1. a) erstatteten Disziplinaranzeigen,
  2. b) an die Disziplinarkommissionen weitergeleiteten Anzeigen und
  3. c) rechtskräftigen Schuldsprüche;
  1. 6. die auf Grund des Frauenförderungsgebotes
  1. a) bevorzugt aufgenommenen Bewerberinnen,
  2. b) für höherwertige Verwendungen (Funktionen) bestellten Bewerberinnen und
  3. c) zu Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, auf die kein Rechtsanspruch besteht, zugelassenen Bewerberinnen.

Schlagworte

Ausbildungsmaßnahme

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2023

Gesetzesnummer

10008879

Dokumentnummer

NOR12107615

alte Dokumentnummer

N6199330740J

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