§ 4 Verordnung der Nacheichfrist für Balgengaszähler

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2009

§ 4.

(1) Die Verlängerung der Nacheichfrist erstreckt sich auf alle zu einem Los zusammengefassten Balgengaszähler.

(2) Die Verlängerung der Nacheichfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Stichprobenprüfung durchgeführt wurde.

(3) Die Verlängerung der Nacheichfrist nach § 1 ist im Amtsblatt für das Eichwesen kundzumachen.

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2020

Gesetzesnummer

20006269

Dokumentnummer

NOR40105442

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