§ 4 Verordnung - BMF-BGBl II 1999/441

Alte FassungIn Kraft seit 27.11.1999

§ 4

§ 4. Beitragsnachzahlungen für Vorjahre sind nicht zulässig. Beitragszahlungen für das Folgejahr sind zulässig, wenn die Zahlungen nach dem 15. Dezember des laufenden Kalenderjahres erfolgen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)