§ 4 Verordnung - BMF-BGBl II 1998/107

Alte FassungIn Kraft seit 28.3.1998

§ 4.

Die Bundesrechenzentrum Gesellschaft mit beschränkter Haftung hat die benötigten Daten, sofern die zugrunde liegenden Einkommensteuerbescheide in Rechtskraft erwachsen sind, zu übermitteln oder einen Hinweis darauf zu geben, warum keine Daten übermittelt werden können. Die Daten oder die Hinweise sind der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft in magnetisch gespeicherter Form zur Verfügung zu stellen.

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2020

Gesetzesnummer

10009107

Dokumentnummer

NOR12115253

alte Dokumentnummer

N6199813259I

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