§ 4.
Die Bundesrechenzentrum Gesellschaft mit beschränkter Haftung hat die benötigten Daten, sofern die zugrunde liegenden Einkommensteuerbescheide in Rechtskraft erwachsen sind, zu übermitteln oder einen Hinweis darauf zu geben, warum keine Daten übermittelt werden können. Die Daten oder die Hinweise sind der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft in magnetisch gespeicherter Form zur Verfügung zu stellen.
Zuletzt aktualisiert am
02.03.2020
Gesetzesnummer
10009107
Dokumentnummer
NOR12115253
alte Dokumentnummer
N6199813259I
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