§ 4 Verordnung - BMF-BGBl II 1997/107

Alte FassungIn Kraft seit 19.4.1997

Bezugszeitraum: 1. 1. 1995 - 31. 12. 1996 (vgl. § 15)

Forstwirtschaft

§ 4.

Der Gewinn aus Forstwirtschaft ist durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gesondert zu ermitteln, wenn auf die forstwirtschaftlich genutzten Grundflächen ein Teileinheitswert von mindestens 100 000 S entfällt. Entfällt auf die forstwirtschaftlich genutzten Grundflächen ein Teileinheitswert von weniger als 100 000 S, ist der Gewinn mit einem Durchschnittssatz von 10% des auf die forstwirtschaftlich genutzten Grundflächen entfallenden Teiles des Einheitwertes zu berechnen. Bei der Ermittlung des Grundbetrages (§ 2) scheidet der auf die forstwirtschaftlich genutzten Grundflächen entfallende Anteil des Einheitswertes aus.

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2022

Gesetzesnummer

10005084

Dokumentnummer

NOR12056246

alte Dokumentnummer

N3199761745J

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