Klein- und Mittelbetriebe
§ 4
(1) Klein- und Mittelbetriebe im Sinne des § 6b Abs. 1 Z 6 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 sind Betriebe, deren Umsatz im Durchschnitt der letzten drei Geschäftsjahre vor dem Zeitpunkt des Eingehens der Beteiligung durch die Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft und im letzten vor diesem Zeitpunkt liegenden Geschäftsjahr 1,5 Milliarden Schilling nicht übersteigt. Eine in der Folge eintretende Umsatzerhöhung bleibt unbeachtlich.
(2) Die Eigenschaft eines Betriebes als gewerblicher Betrieb ist unabhängig von der Rechtsform des Beteiligungsunternehmens nach § 23 Z 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu beurteilen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)