§ 4 Verordnung - BMF-BGBl 1994/554

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.2001

Klein- und Mittelbetriebe

§ 4.

(1) Klein- und Mittelbetriebe im Sinne des § 6b Abs. 1 Z 6 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 sind Betriebe, deren Umsatz im Durchschnitt der letzten drei Geschäftsjahre vor dem Zeitpunkt des Eingehens der Beteiligung durch die Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft und im letzten vor diesem Zeitpunkt liegenden Geschäftsjahr 220 Millionen Euro nicht übersteigt. Eine in der Folge eintretende Umsatzerhöhung bleibt unbeachtlich.

(2) Die Eigenschaft eines Betriebes als gewerblicher Betrieb ist unabhängig von der Rechtsform des Beteiligungsunternehmens nach § 23 Z 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu beurteilen.

Schlagworte

Kleinbetrieb

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2018

Gesetzesnummer

10004903

Dokumentnummer

NOR40025028

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