§ 4 Verordnung - BMF-BGBl 1990/551

Alte FassungIn Kraft seit 29.8.1990

§ 4.

(1) Den Bausparkassen sind Richtlinien zu übersenden, die den Satzaufbau und die Regeln für die Feldinhalte der zu übermittelten Datensätze enthalten. Der Datenträger muß diesen Richtlinien entsprechen.

(2) Entspricht der übermittelte Datenträger den Richtlinien gemäß Abs. 1 nicht, so kann das Bundesministerium für Finanzen die Verarbeitung des Datenträgers ablehnen. In diesem Fall hat eine Erstattung der Kapitalertragsteuer durch die Bausparkasse zu unterbleiben.

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2018

Gesetzesnummer

10004636

Dokumentnummer

NOR12050640

alte Dokumentnummer

N3199010092L

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