§ 4 Verordnung - BMF-BGBl 1989/410

Alte FassungIn Kraft seit 18.8.1989

§ 4

§ 4. Das Bundesministerium für Finanzen kann die Anmeldung zu diesem Verfahren ablehnen, wenn die Verarbeitung des Datenträgers durch das Bundesrechenamt im Namen der auftraggebenden Finanzämter unverhältnismäßig hohe Kosten verursacht oder technisch nicht möglich ist.

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