§ 4 Verordnung - BMF-BGBl 1989/410

Alte FassungIn Kraft seit 18.8.1989

zum Bezugszeitraum vgl. § 5

§ 4.

Das Bundesministerium für Finanzen kann die Anmeldung zu diesem Verfahren ablehnen, wenn die Verarbeitung des Datenträgers durch das Bundesrechenamt im Namen der auftraggebenden Finanzämter unverhältnismäßig hohe Kosten verursacht oder technisch nicht möglich ist.

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2025

Gesetzesnummer

10004608

Dokumentnummer

NOR12050232

alte Dokumentnummer

N3198910096H

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)