§ 4. Bemessungsgrundlage.
(1) Bei der Veranlagung zur Vermögensteuer ist das Gesamtvermögen der unbeschränkt Steuerpflichtigen und das Inlandsvermögen der beschränkt Steuerpflichtigen mit dem Wert anzusetzen, der nach den diesbezüglichen Vorschriften des Bewertungsgesetzes zu ermitteln ist. Bei unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaften ist mindestens der im § 6 Abs. 1 bezeichnete Vermögensbetrag anzusetzen.
(2) Der Wert des Gesamtvermögens oder des Inlandsvermögens ist auf einen durch Tausend teilbaren Betrag nach unten abzurunden.
Zu Abs. 1: Gesamtvermögen siehe § 76 BewG 1955, BGBl. Nr. 148/1955
und Inlandsvermögen siehe § 79 BewG 1955, BGBl. Nr. 148/1955
Schlagworte
Basis, Rundung, Abrundung
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2018
Gesetzesnummer
10003838
Dokumentnummer
NOR12042410
alte Dokumentnummer
N3195411875R
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