§ 4 Vermarktungsnormen für Obst und Gemüse

Alte FassungIn Kraft seit 17.12.2010

Händlerdatenbank

§ 4.

(1) Die Händlerdatenbank gemäß Art. 9 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 ist bei den Kontrollstellen einzurichten. In die Händlerdatenbank sind alle Unternehmer, die frisches Obst und Gemüse in Verkehr bringen, aufzunehmen. Ausgenommen von dieser Verpflichtung sind jene Unternehmer der Kategorie 3, deren Verkauf sich auf geringe Mengen an Obst und Gemüse beschränkt, sowie der Ab-Hof-Verkauf.

(2) Die Unternehmer werden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 in folgende Kategorien eingeteilt:

  1. 1. Kategorie 1: Erzeugerorganisationen, Sortierungs- und Verpackungsstellen, Verteilerzentren;
  2. 2. Kategorie 2: Großhandel;
  3. 3. Kategorie 3: Einzelhandel, Verkaufsstände und selbstvermarktende Erzeuger.

(3) Die von der Kontrollstelle für Unternehmer der Kategorien 1 und 2 je Betrieb und Jahr durchzuführende Kontrolle wird – abgesehen von Stichproben – in einer Frequenz vorgenommen, die sich aufgrund einer Risikoanalyse und aufgrund statistischer Daten sowie unter Berücksichtigung der spezifischen Anforderungen der Ware ergibt. Bei der Festlegung der Kriterien zur Beurteilung des Risikos ist insbesondere auf die in Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007, ABl. L. 350 vom 31.12.2007 S.1, angeführten Faktoren Bedacht zu nehmen.

(4) Betriebe der Kategorie 3 sind in angemessener Häufigkeit so oft zu kontrollieren, dass die Einhaltung der gemeinschaftlichen Vermarktungsnormen ausreichend gewährleistet ist.

(5) Die Kontrollstellen haben die Daten der Händlerdatenbank und allfällige Änderungen betreffend diese Daten der koordinierenden Behörde zu übermitteln.

(6) Die Kontrollstellen haben der koordinierenden Behörde jährlich sowie auf Aufforderung die Ergebnisse der Kontrollen zu übermitteln.

Schlagworte

Sortierungsstelle

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2020

Gesetzesnummer

20007040

Dokumentnummer

NOR40123618

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