Pflichten der Anspruchsberechtigten
§ 4
(1) Die anspruchsberechtigten Personen sind verpflichten,
- 1. das Schadenereignis ohne unnötigen Aufschub der nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle zu melden,
- 2. das Schadenereignis innerhalb von drei Monaten nach seinem Eintritt dem Fachverband der Versicherungsunternehmungen anzuzeigen,
- 3. nach Möglichkeit zur Feststellung des Sachverhalts beizutragen,
- 4. die zur Vermeidung oder zur Minderung von Schäden notwendigen Maßnahmen zu treffen.
(2) Die vorsätzliche Verletzung der Pflichten nach Abs. 1 hat den Verlust des Anspruchs zur Folge. Bei grobfahrlässiger Verletzung bleibt der Anspruch nur insoweit bestehen, als der Umfang des Schadens auch bei gehöriger Erfüllung nicht geringer gewesen wäre.
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