§ 4 VerGV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2006

Abfrageberechtigung

§ 4

(1) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2 ist der Bundesminister für Inneres ermächtigt, jedermann die gebührenfreie Abfrage der im ZVR verarbeiteten Daten gemäß § 16 Abs. 1 Z 1 bis 7, 10 bis 13 und 16 VerG eines nach seinem Namen oder seiner ZVR-Zahl bestimmten Vereins, für den keine Auskunftssperre gemäß § 17 Abs. 4 VerG besteht, im Weg des Datenfernverkehrs zu eröffnen (Online-Einzelabfrage).

(2) Ein Antrag oder Verlangen gemäß § 19 Abs. 2 VerG ist im Wege des namhaft gemachten Verantwortlichen (§ 5) schriftlich an den Betreiber zu richten und hat überdies den Hinweis zu enthalten, dass die beantragende oder verlangende Stelle die notwendigen technischen und organisatorischen Vorgaben des Betreibers für die Einräumung einer Abfrageberechtigung zustimmend zur Kenntnis genommen hat, die dieser allgemein zugänglich zur Verfügung stellt.

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