§ 4.
(1) Die Prüfungswerber haben folgende Gebühr (Justizverwaltungsgebühr) an das zuständige Oberlandesgericht zu entrichten:
- Vor Einbringung eines Antrags auf Prüfung der Gleichwertigkeit140 Euro;
- vor Einholung eines Gutachtens eines oder mehrerer Prüfungskommissäre aus dem Kreis der Universitätsprofessoren (§ 3 Abs. 3 ABAG) über entsprechende Vorschreibung je Gutachten120 Euro;
- vor Erhebung einer Berufung gegen die Entscheidung des Präses der Ausbildungsprüfungskommission (§ 4 Abs. 1 ABAG)300 Euro;
- vor Einbringung eines Antrags auf Zulassung
- zur Ergänzungsprüfung nach § 5 ABAG370 Euro;
- zu einer Teilprüfung der Notariatsprüfung470 Euro;
- zur Rechtsanwaltsprüfung, zur Eignungsprüfung nach dem EIRAG oder einer Prüfung nach § 13 ABAG680 Euro;
- zur Rechtsanwaltsprüfung nach Art. V Z 5 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 21/1993371 Euro;
- zur Ergänzungsprüfung nach § 12 Z 1, 2, 4 oder 5 ABAG135 Euro.
(2) Im Fall der Wiederholung einer der in Abs. 1 Z 4 angeführten Prüfungen ist die Prüfungsgebühr neuerlich zu entrichten.
(3) Bei Nichtzulassung zur Prüfung oder im Fall eines spätestens vor Beginn der schriftlichen oder – in Fällen, in denen kein schriftlicher Prüfungsteil vorgesehen ist – mündlichen Prüfung bzw. der Ergänzungsprüfung erklärten Rücktritts des Prüfungswerbers ist die Prüfungsgebühr zurückzuzahlen.
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