§ 4 Vergütungen und Gebühren für die Rechtsanwaltsprüfung, die Notariatsprüfung und die Prüfung der Gleichwertigkeit nach dem ABAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2016

§ 4.

(1) Die Prüfungswerber haben folgende Gebühr (Justizverwaltungsgebühr) an das zuständige Oberlandesgericht zu entrichten:

(2) Im Fall der Wiederholung einer der in Abs. 1 Z 3 angeführten Prüfungen ist die Prüfungsgebühr neuerlich zu entrichten.

(3) Bei Nichtzulassung zur Prüfung oder im Fall eines spätestens vor Beginn der schriftlichen oder – in Fällen, in denen kein schriftlicher Prüfungsteil vorgesehen ist – mündlichen Prüfung bzw. der Ergänzungsprüfung erklärten Rücktritts des Prüfungswerbers ist die Prüfungsgebühr zurückzuzahlen.

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2020

Gesetzesnummer

20006425

Dokumentnummer

NOR40182122

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