§ 4.
(1) Die Prüfungswerber haben folgende Gebühr (Justizverwaltungsgebühr) an das zuständige Oberlandesgericht zu entrichten:
- 1. Vor Einbringung eines Antrags auf Prüfung der Gleichwertigkeit170 Euro;
- 2. vor Einholung eines Gutachtens eines oder mehrerer Prüfungskommissäre aus dem Kreis der Universitätsprofessoren (§ 3 Abs. 3 ABAG) über entsprechende Vorschreibung je Gutachten146 Euro;
- 3. vor Einbringung eines Antrags auf Zulassung
- a) zur Ergänzungsprüfung nach § 5 ABAG451 Euro;
- b) zu einer Teilprüfung der Notariatsprüfung480 Euro;
- c) zur Rechtsanwaltsprüfung, zur Eignungsprüfung nach dem EIRAG oder einer Prüfung nach § 13 ABAG695 Euro;
- d) zur Rechtsanwaltsprüfung nach Art. V Z 5 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 21/1993380 Euro;
- e) zur Ergänzungsprüfung nach § 12 Z 1, 2, 4 oder 5 ABAG138 Euro.
(2) Im Fall der Wiederholung einer der in Abs. 1 Z 3 angeführten Prüfungen ist die Prüfungsgebühr neuerlich zu entrichten.
(3) Bei Nichtzulassung zur Prüfung oder im Fall eines spätestens vor Beginn der schriftlichen oder – in Fällen, in denen kein schriftlicher Prüfungsteil vorgesehen ist – mündlichen Prüfung bzw. der Ergänzungsprüfung erklärten Rücktritts des Prüfungswerbers ist die Prüfungsgebühr zurückzuzahlen.
Zuletzt aktualisiert am
31.08.2022
Gesetzesnummer
20006425
Dokumentnummer
NOR40221757
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