Zugriffsberechtigte
§ 4
§ 4. Die Vereinsbehörde hat sicherzustellen, dass Zugriff auf das ZVR nur eingeräumt wird, wenn die Zugriffsberechtigten über die Bestimmungen gemäß § 15 Datenschutzgesetz 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, und den Inhalt dieser Verordnung belehrt wurden.
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