§ 4 Verbot von Streumunition

Alte FassungIn Kraft seit 08.1.2008

Vernichtung

§ 4

Bestehende Vorräte an gemäß § 2 verbotener Streumunition sind binnen eines Monats nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes dem Bundesministerium für Landesverteidigung zu melden und durch dieses bis längstens drei Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gegen Kostenersatz zu vernichten.

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