§ 4 Verbot des Verbrennens biogener Materialien außerhalb von Anlagen

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1993

Verbot des punktuellen Verbrennens

§ 4.

(1) Das punktuelle Verbrennen biogener Materialien außerhalb von Anlagen ist, soweit § 5 Abs. 1 nicht anderes bestimmt, in der Zeit vom 1. Mai bis 15. September verboten.

(2) Das punktuelle Verbrennen biogener Materialien aus dem Hausgartenbereich und aus dem landwirtschaftlich nicht intensiv genutzten Haus- und Hofbereich außerhalb von Anlagen ist, soweit § 5 Abs. 2 nicht anderes bestimmt, ganzjährig verboten.

Schlagworte

Hausbereich

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

10010764

Dokumentnummer

NOR12136625

alte Dokumentnummer

N8199328476J

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