§ 4 Veranstaltungstechnik- Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2011

Lehrabschlussprüfung

Gliederung

§ 4.

(1)   Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und in eine praktische Prüfung.

(2)  Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Veranstaltungstechnik, Angewandte Mathematik und Fachzeichnen.

(3)  Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.

(4)  Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Veranstaltungskonzeption, Prüfarbeit, Bestimmungen und Richtlinien und Fachgespräch.

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2021

Gesetzesnummer

20007269

Dokumentnummer

NOR40128575

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