§ 4 VERA-V

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2007

§ 4.

Der Erfolgsausweis ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber bis zum sechzehnten Bankarbeitstag des Folgemonats zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2017

Gesetzesnummer

20005165

Dokumentnummer

NOR40085468

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