§ 4.
Der Erfolgsausweis ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber bis zum sechzehnten Bankarbeitstag des Folgemonats zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
24.10.2017
Gesetzesnummer
20005165
Dokumentnummer
NOR40085468
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