§ 4 VbegG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

§ 4.

(1) Einem Einleitungsantrag (Muster Anlage 1), der gemäß § 3 Abs. 2 von 10.000 Wahlberechtigten unterstützt wird, sind die ausgefüllten und eigenhändig unterfertigten Unterstützungserklärungen nach Muster Anlage 2 anzuschließen.

(2) Die Unterstützungserklärung hat die Bestätigung der Gemeinde zu enthalten, daß die in der Erklärung genannte Person in der Wählerevidenz als wahlberechtigt eingetragen ist und in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz hat. Diese Bestätigung ist von der Gemeinde zu erteilen, wenn die Unterstützungserklärung die Angaben über Vor- und Familienname, Geburtsdatum und Wohnort sowie die Bezeichnung des Einleitungsantrages enthält und die eigenhändige Unterschrift der die Unterstützungserklärung abgebenden Person entweder vor der Gemeindebehörde geleistet wurde oder gerichtlich oder notariell beglaubigt ist. Die Gemeinden sind verpflichtet, Bestätigungen von Unterstützungserklärungen unverzüglich und ohne Einhebung von Verwaltungsabgaben, sonstigen Abgaben oder Gebühren auszufertigen. Eine solche Bestätigung darf für eine Person nur einmal ausgestellt werden.

(3) Unterschriften auf Unterstützungserklärungen, auf denen die Gemeinde die Bestätigung gemäß Abs. 2 erteilt hat, gelten als gültige Eintragungen im Sinne der Vorschriften des Abschnittes III dieses Bundesgesetzes. Die Gemeinden haben bei jedem Stimmberechtigten, für den sie eine Bestätigung gemäß Abs. 2 erteilt haben, die Erteilung dieser Bestätigung in der Wählerevidenz ersichtlich zu machen.

Schlagworte

Vorname

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2023

Gesetzesnummer

10000532

Dokumentnummer

NOR12014982

alte Dokumentnummer

N1199438659J

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