§ 4 VAG-VO-GBVKVU

Alte FassungIn Kraft seit 13.6.2007

§ 4.

Die Gewinnbeteiligung hat durch Verwendung der in der Rückstellung für die erfolgsabhängige Prämienrückerstattung bzw. Gewinnbeteiligung der Versicherungsnehmer (§ 81c Abs. 3 lit. D. V. VAG) enthaltenen Beträge mit Ausnahme der noch nicht erklärten Beträge gemäß § 18d Abs. 4 in Verbindung mit § 18 Abs. 5 VAG zugunsten der Versicherten binnen zwei Jahren nach Zuweisung dieser Beträge in die Rückstellung für die erfolgsabhängige Prämienrückerstattung bzw. Gewinnbeteiligung der Versicherungsnehmer, etwa durch Barauszahlung oder Verrechnung mit Prämien oder der Erhöhung der Deckungsrückstellung (Alterungsrückstellung), zu erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2019

Gesetzesnummer

20005341

Dokumentnummer

NOR40087762

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