§ 4.
Die Gewinnbeteiligung hat durch Verwendung der in der Rückstellung für die erfolgsabhängige Prämienrückerstattung bzw. Gewinnbeteiligung der Versicherungsnehmer (§ 81c Abs. 3 lit. D. V. VAG) enthaltenen Beträge mit Ausnahme der noch nicht erklärten Beträge gemäß § 18d Abs. 4 in Verbindung mit § 18 Abs. 5 VAG zugunsten der Versicherten binnen zwei Jahren nach Zuweisung dieser Beträge in die Rückstellung für die erfolgsabhängige Prämienrückerstattung bzw. Gewinnbeteiligung der Versicherungsnehmer, etwa durch Barauszahlung oder Verrechnung mit Prämien oder der Erhöhung der Deckungsrückstellung (Alterungsrückstellung), zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2019
Gesetzesnummer
20005341
Dokumentnummer
NOR40087762
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