§ 4 VA-Grundausbildungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2004

Ausbildungseinheiten und Vortragende

§ 4.

(1) Die Grundausbildung setzt sich aus internen und externen Ausbildungsmodulen zusammen.

(2) Die Ausbildungsmodule nutzen alle zeitgemäßen und zweckmäßigen Formen der Vermittlung von Wissen und zur Steigerung der Qualifikation (beispielsweise Seminar, Einzelunterricht, e-learning-System, Training und praktische Verwendung am Arbeitsplatz, Projektarbeit, Hausarbeit, Selbststudium).

(3) Als Vortragende in den einzelnen Modulen sind nach Möglichkeit entsprechend qualifizierte Bedienstete der Volksanwaltschaft für die internen Module heranzuziehen. Die Vortragenden sind vom Vorsitzenden der Volksanwaltschaft über Vorschlag des Ausbildungsleiters zu bestellen.

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2023

Gesetzesnummer

20003200

Dokumentnummer

NOR40049695

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