§ 4 V über Lehrabschlußprüfung Dreher

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1974

Wiederholungsprüfung

§ 4.

(1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt werden, wenn sie nicht bestanden wurde.

(2) Wenn mehr als drei Prüfungsgegenstände mit “nichtgenügend" bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen; andernfalls ist die Wiederholungsprüfung auf die mit “nichtgenügend" bewerteten Gegenstände zu beschränken.

(3) Wurde die Leistung des Prüflings in einem oder zwei Gegenständen der praktischen oder theoretischen Prüfung mit “nichtgenügend" bewertet, hat die Prüfungskommission unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen eine Wiederholungsprüfung zuzulassen, die frühestens drei, spätestens sechs Monate nach der nicht bestandenen Lehrabschlußprüfung zu liegen hat. Ansonsten darf die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nicht bestandenen Lehrabschlußprüfung liegen.

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2025

Gesetzesnummer

10006324

Dokumentnummer

NOR12069602

alte Dokumentnummer

N51974138920

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