Wiederholungsprüfung
§ 4.
(1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt werden, wenn sie nicht bestanden wurde.
(2) Wenn mehr als drei Prüfungsgegenstände mit “nichtgenügend" bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen; andernfalls ist die Wiederholungsprüfung auf die mit “nichtgenügend" bewerteten Gegenstände zu beschränken.
(3) Wurde die Leistung eines Prüflings in einem oder zwei Gegenständen mit “nichtgenügend" bewertet, hat die Prüfungskommission unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen eine Wiederholungsprüfung zuzulassen, die frühestens drei, spätestens sechs Monate nach der nicht bestandenen Lehrabschlußprüfung zu liegen hat. Ansonsten darf die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nicht bestandenen Lehrabschlußprüfung liegen.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2018
Gesetzesnummer
10006319
Dokumentnummer
NOR12069579
alte Dokumentnummer
N51974138570
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