§ 4 V Fischproduktion

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1995

§ 4.

(1) Ein Emissionswert für einen Abwasserparameter gemäß Anlage A ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.

(2) Für die Eigenüberwachung gilt:

(3) Für die Fremdüberwachung gilt:

(4) Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlage A sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß § 7 Abs. 4 AAEV sowie gemäß den in Anlage B enthaltenen Methodenvorschriften durchzuführen.

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2019

Gesetzesnummer

10010855

Dokumentnummer

NOR12138112

alte Dokumentnummer

N8199444392J

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