§ 4 UWKG

Alte FassungIn Kraft seit 13.3.2014

Fassung zuletzt geändert duirch BGBl. I Nr. 15/2014

2. Abschnitt

Besondere Bestimmungen Wirkungsbereich und Aufgaben

§ 4.

(1) Die Universität für Weiterbildung Krems ist berufen, der im Zusammenhang mit Weiterbildung stehenden wissenschaftlichen Lehre und Forschung zu dienen. Der Wirkungsbereich der Universität für Weiterbildung Krems ergibt sich aus den am Tag vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes am Universitätszentrum für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) eingerichteten Universitätslehrgängen und Fachrichtungen.

(2) Die Universität für Weiterbildung Krems erfüllt im Rahmen dieses Wirkungsbereiches insbesondere folgende Aufgaben:

  1. 1. Entwicklung und Durchführung von Universitätslehrgängen;
  2. 2. Wissenschaftliche Forschung zur Unterstützung der Lehre in den Universitätslehrgängen;
  3. 3. Entwicklung zu einem mitteleuropäischen Kompetenzzentrum für Weiterbildung mit besonderer Berücksichtigung von Aspekten der Erweiterung der Europäischen Union;
  4. 4. Berücksichtigung neuer Lehr- und Lernformen, insbesondere auch der Fernlehre;
  5. 5. Aufbau eines Qualitätsmanagementsystems zur Qualitäts- und Leistungssicherung
  6. 6. Heranbildung und Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses.

(3) Die Universität für Weiterbildung Krems arbeitet in ihrem Aufgabenbereich mit den in § 6 Universitätsgesetz 2002 angeführten Universitäten zusammen.

(4) Die Universität für Weiterbildung Krems ist berechtigt, mit Genehmigung des Universitätsrates Studien zur Gänze oder zum Teil und Prüfungen im Ausland abzuhalten, sofern der Lehr- und Forschungsbetrieb am Standort Krems hierdurch nicht beeinträchtigt ist.

(5) Änderungen des Wirkungsbereichs der Universität für Weiterbildung Krems haben unter Berücksichtigung der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Niederösterreich über die Errichtung und den Betrieb des Universitätszentrums für Weiterbildung (Donau-Universität Krems), BGBl. Nr. 501/1994, Abschnitt V, zu erfolgen.

Fassung zuletzt geändert duirch BGBl. I Nr. 15/2014

Schlagworte

Lehrform, Qualitätssicherung, Lehrbetrieb

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2021

Gesetzesnummer

20003259

Dokumentnummer

NOR40161433

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