2. Abschnitt
Registrierung und Verwaltung Registrierung
§ 4.
(1) Voraussetzung für die Teilnahme am USP ist die Festlegung einer USP-Administratorin/eines USP-Administrators durch eine vertretungsbefugte Person.
(2) Erfolgt die Registrierung von Teilnehmern gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 USPG (Unternehmen) und § 5 Abs. 1 Z 2 USPG (Parteienvertreterinnen/Parteienvertreter)
- 1. durch Einzelunternehmerinnen/Einzelunternehmer, ist diese mittels der Funktion E-ID gemäß § 4 EGovernment-Gesetz (E-GovG), BGBl. I Nr. 10/2004 in der Fassung BGBl. I Nr. 117/2024, oder durch Eingabe eines Freischaltcodes gemäß Abs. 3 durchzuführen;
- 2. durch Einzelvertretungsbefugte, ist diese mittels der Funktion E-ID gemäß § 4 E-GovG oder durch Eingabe eines Freischaltcodes gemäß Abs. 3 durchzuführen;
- 3. weder durch in Z 1 noch Z 2 genannte Vertreter, sind die FinanzOnline-Zugangsdaten eines Verantwortlichen für das Benutzer- und Rechtemanagement in FinanzOnline und die Eingabe eines Freischaltcodes gemäß Abs. 3 erforderlich.
(3) Die Registrierung gemäß Abs. 2 Z 1 zweiter Fall, Z 2 zweiter Fall und Z 3 ist erst nach Eingabe des Freischaltcodes, der zu eigenen Handen gemäß § 21 Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, an den Teilnehmer gemäß § 5 Abs. 1 USPG zuzustellen ist, abgeschlossen.
(4) Die Registrierung von Teilnehmern gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 USPG (natürliche Personen) im USP kann durch die Unternehmensgründerin/den Unternehmensgründer oder die Vertragspartnerin/den Vertragspartner gemäß § 5 Abs. 2 IKT-Konsolidierungsgesetz, BGBl. I Nr. 35/2012, erfolgen. Die Registrierung kann mittels der Funktion E-ID gemäß § 4 E-GovG erfolgen.
(5) Voraussetzung für eine automationsunterstützte Registrierung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 ist, dass im Unternehmensregister gemäß § 25 Bundesstatistikgesetz 2000 eingetragene Vertretungsbefugnisse und im Unternehmensregister eingetragene Identitätsmerkmale (§ 2 Z 1 E-GovG) eine automatisierte Verarbeitung zulassen.
(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch Z 8, BGBl. II Nr. 199/2025)
(7) Der Teilnehmer gemäß § 5 Abs. 1 USPG hat, wenn die Registrierung nicht durch eine Person mit Einzelvertretungsbefugnis erfolgt, für die satzungsmäßig oder gesetzlich vorgeschriebene interne Willensbildung zum Zwecke der Registrierung im USP und der damit verbundenen Festlegung der USP-Administratorin/des USP-Administrators zu sorgen.
Schlagworte
Einzelvertretungsbefugter, Benutzermanagement
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2025
Gesetzesnummer
20009467
Dokumentnummer
NOR40271676
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)