Antritt des Unterrichtspraktikums
§ 4.
(1) Das Unterrichtspraktikum ist mit dem Beginn des Einführungskurses an der Pädagogischen Hochschule (§ 11 Abs. 3) anzutreten. Die Tätigkeit an der Schule ist an dem im Zulassungsbescheid angegebenen Tag anzutreten.
(2) Der Unterrichtspraktikant hat am Tag des Antrittes der Tätigkeit an der Schule (Stammschule) gegenüber dem Leiter dieser Schule folgende Angelobung zu leisten: „Ich gelobe, daß ich die Gesetze der Republik Österreich befolgen und alle mit dem Unterrichtspraktikum verbundenen Pflichten treu und gewissenhaft erfüllen werde.“
(3) Wird das Unterrichtspraktikum nicht zu Beginn des Einführungskurses angetreten oder wird die Leistung der Angelobung verweigert, tritt der Zulassungsbescheid rückwirkend außer Kraft. Diese Rechtsfolge tritt nicht ein, wenn der Nichtantritt innerhalb einer Woche gerechtfertigt und das Unterrichtspraktikum am Tag nach Wegfall des Hinderungsgrundes, spätestens aber am zehnten Schultag nach dem im Zulassungsbescheid bezeichneten Tag angetreten wird. Der Zulassungsbescheid tritt ferner rückwirkend außer Kraft, wenn der Zugelassene der Bildungsdirektion mitteilt, daß er das Unterrichtspraktikum nicht antreten wird.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2017
Gesetzesnummer
10008640
Dokumentnummer
NOR40197202
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