§ 4 UOG 1993

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1994

§ 4

(1) Die Universitäten, Fakultäten, Institute und die Universitätsbibliotheken können im Rahmen ihrer Teilrechtsfähigkeit gemäß § 3 nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen die Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten im Auftrag Dritter oder für Bundesdienststellen übernehmen.

(2) Die Übernahme solcher Arbeiten im Auftrag Dritter ist zulässig, wenn hiedurch der ordnungsgemäße Lehr- und Prüfungsbetrieb nicht beeinträchtigt wird. Ein schriftlicher Vertrag ist auszufertigen, der insbesondere den Ersatz der Kosten zu enthalten hat. Die Vereinbarung eines darüber hinausgehenden Entgeltes ist zulässig. Die Verträge sind dem Rektor im Wege des Dekans zur Kenntnis zu bringen. Wenn die zu vereinbarende Tätigkeit voraussichtlich länger als ein Jahr dauern wird, oder das zu vereinbarende Gesamtentgelt eines derartigen Vertrages 5 Millionen Schilling übersteigt, bedarf der Vertragsabschluß der vorherigen Genehmigung des Rektors. Über die Erteilung dieser Genehmigung ist binnen einem Monat zu entscheiden. Erfolgt binnen einem Monat keine diesbezügliche Entscheidung des Rektors, gilt die Genehmigung als erteilt.

(3) Der Ersatz der bei der Durchführung von Verträgen gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 und 4 sowie bei der Inanspruchnahme von Serviceleistungen der zentralen Verwaltung gemäß Abs. 5 durch die Nutzung von Personal, Räumen, Geräten und Dienstleistungen der Universität als Bundeseinrichtung entstehenden Kosten ist von der teilrechtsfähigen Universitätseinrichtung an den Rektor abzuführen. Diese Geldmittel sind im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes zweckgebunden für die Erfüllung der Aufgaben der Universität gemäß § 1 Abs. 3 zu verwenden. Nähere Regelungen hat die Satzung zu treffen.

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