§. 4.
(1) Die Vertretung der allgemeinen Untersuchungsanstalt nach außen obliegt dem Vorstande derselben oder in dessen Verhinderung seinem Stellvertreter.
(2) Ist die Vertretung der Anstalt in einer einzelnen Angelegenheit vor Gericht oder vor einer anderen Behörde auf Grund der bestehenden Anordnungen nothwendig, so ist der Vorstand, beziehungsweise sein Stellvertreter befugt, einen Beamten der Anstalt abzuordnen; jedoch ist bei der Auswahl der Person den vom Gerichte oder der anderen Behörde ausgesprochenen Wünschen thunlichst Rechnung zu tragen.
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2021
Gesetzesnummer
10010162
Dokumentnummer
NOR12128850
alte Dokumentnummer
N8189737362L
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