§ 4 UniZugangsV

Alte FassungIn Kraft seit 23.2.2019

Definition, Datengrundlage und Berechnung
der Anzahl der prüfungsaktiven Bachelor-, Master- und Diplomstudien

§ 4.

Für die Ermittlung der Anzahl der prüfungsaktiven Bachelor-, Master- und Diplomstudien gemäß § 71d Abs. 3 Z 1 UG sowie für die Ermittlung der Anzahl der prüfungsaktiven Bachelor- und Diplomstudien gemäß § 71d Abs. 3 Z 2 UG wird der Datensatz gemäß Z 2.1 (Datensatz zur Prüfungsaktivität) der Anlage 4 zur Universitäts-Studienevidenzverordnung 2004 (UniStEV 2004), BGBl. II Nr. 288/2004, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 277/2015, mit der Maßgabe herangezogen, dass nur jene Studien berücksichtigt werden, in denen im betreffenden Studienjahr im betreffenden Studium mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkte oder positiv beurteilte Studienleistungen im Umfang von wenigstens acht Semesterstunden erbracht wurden. Prüfungsaktivitäten im Rahmen freiwilliger Mitbelegung (§ 59 Abs. 1 Z 3 UG und § 63 Abs. 9 UG) werden jenem Studium zugeordnet, zu welchem mitbelegt wurde. Bei gemeinsam zwischen Universitäten eingerichteten Studien, bei einem Lehramtsstudium, dessen beide Unterrichtsfächer bzw. dessen Unterrichtsfach und die gewählte Spezialisierung an verschiedenen Universitäten absolviert werden, sowie bei gemeinsam mit Pädagogischen Hochschulen eingerichteten Lehramtsstudien, die in Summe prüfungsaktiv sind, erfolgt die Zuordnung zu jeder der beteiligten Universitäten anteilig auf Basis der tatsächlich erworbenen ECTS-Anrechnungspunkte oder der positiv beurteilten Studienleistungen.

Schlagworte

Bachelorstudium, Masterstudium, Diplomstudium

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2019

Gesetzesnummer

20010588

Dokumentnummer

NOR40213294

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